Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 15.09

§ 15.09 – Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

Kurz erklärt

  • Es ist nicht erlaubt, die Außenhaut von Fahrzeugen mit Öl zu beschichten.
  • Die Reinigung der Fahrzeuge darf nicht mit Mitteln erfolgen, die ins Wasser gelangen könnten.
  • Der Schutz von Gewässern ist wichtig.
  • Umweltschädliche Praktiken sind verboten.
  • Die Regelung betrifft alle Arten von Fahrzeugen.