Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. Dezember 1994
§ 15.09
§ 15.09 – Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
Kurz erklärt
- Es ist nicht erlaubt, die Außenhaut von Fahrzeugen mit Öl zu beschichten.
- Die Reinigung der Fahrzeuge darf nicht mit Mitteln erfolgen, die ins Wasser gelangen könnten.
- Der Schutz von Gewässern ist wichtig.
- Umweltschädliche Praktiken sind verboten.
- Die Regelung betrifft alle Arten von Fahrzeugen.